2.4.3. Darüber hinaus verfolgen die Beschwerdeführerinnen, welche u.a. das Zurückverbringen der Betroffenen aus Spanien in die Schweiz und den teilweisen Entzug deren Handlungsfähigkeit beantragen, offensichtlich nicht die Interessen der Betroffenen selber. Die Beiständin liess mit Stellungnahme vom 9. Juni 2022 ausführen, dass sie sich sicher sei, stets mit der Betroffenen selber und deren Sohn per Telefon und E-Mail in Kontakt gewesen zu sein. Gemäss den Aussagen der Betroffenen habe sich diese von den Beschwerdeführerinnen unter Druck gesetzt gefühlt, weshalb sie sich dazu entschieden habe, in Spanien zu bleiben.