2.4.2. Die Beschwerdeführerinnen bringen nicht vor, dass sie in jüngster Vergangenheit mit der Betroffenen eine vertrauensvolle Beziehung gepflegt hätten. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin 2 anlässlich der Anhörung vom 27. Mai 2020 zu Protokoll, sie habe den Kontakt zur Betroffenen im Februar 2020 abgebrochen (KEMN.2020.343; Anhörungsprotokoll vom 27. Mai 2020 S. 3). Anlässlich derselben Anhörung sagte auch die Beschwerdeführerin 1 aus, dass sie den Kontakt zur Betroffenen abgebrochen habe (KEMN.2020.343; Anhörungsprotokoll vom 27. Mai 2020 S. 5).