Dezember 2015 E. 2.5.1.1 und 2.5.2.1). Nimmt die Drittperson nicht die Interessen der betroffenen Person wahr, so ist unerheblich, ob sie im Übrigen als nahestehende Person erscheint und ob ihr Näheverhältnis – als solches – sie zur Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Person grundsätzlich als geeignet erscheinen lässt. Mit dieser Rechtsprechung verwarf das Bundesgericht die in der Botschaft und in der Lehre teilweise vertretene Auffassung, wonach die Legitimation nahestehender Personen nicht notwendigerweise voraussetze, dass Interessen der betroffenen Person wahrgenommen werden (DROESE, a.a.O., N. 35a