ZGB ist gemäss Bundesgericht nur legitimiert, wer mit der Beschwerde auch tatsächlich die Interessen der betroffenen Person verfolgt. Entspricht die Massnahme der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihrem Inhalt und Umfang nach den Wünschen der betroffenen Person, bleibt somit kein Raum für eine Anfechtung zwecks Interessenwahrung für diese (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.1 und 2.5.2.1).