2.3.2. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die im angefochtenen Entscheid erfolgte Aufhebung der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme für die Betroffene nicht unmittelbar betroffen. Daran ändert nach hiervor zitierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch ihre Beteiligung am vorinstanzlichen Verfahren nichts. Mangels unmittelbarer Betroffenheit durch den angefochtenen Entscheid gelten die Beschwerdeführerinnen nicht als am Verfahren beteiligte Personen i.S.v. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB.