ZGB (Urteil des Bundesgerichts 5A_165/2019 vom 16. August 2019 E. 3.2 m.H.). Wer nicht unmittelbar von der angeordneten Massnahme betroffen ist, muss für die Legitimation zur Beschwerdeerhebung vielmehr stets die Voraussetzungen einer Qualifikation als nahestehende Person nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB oder als Drittperson mit einem (eigenen) rechtlich geschützten Interesse nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB erfüllen (vgl. E. 2.4 und 2.5 hernach); ansonsten bleibt ihr auch bei faktischer Ingerenz in das vorinstanzliche Verfahren die Beschwerde verschlossen (DRO- ESE, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, 2022, N. 30 zu Art.