1. Die Gesuchstellerinnen 1 und 2 und Beschwerdeführerinnen 1 und 2 seien im vorliegenden Verfahren gemäss § 26 EG ZGB beizuladen. 2. Es seien nach Ermessen des Obergerichts obgenannte Massnahmen bereits provisorisch für die Dauer des Verfahrens anzuordnen. " 2.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 20. Mai 2022 unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. 2.3. Die Beiständin reichte mit Eingabe vom 9. Juni 2022 eine Stellungnahme ein. 2.4. Die Betroffene sowie deren Sohn verzichteten auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme.