7. Eventualiter sei die Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 -5- ZGB gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Baden, Familiengericht, Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde vom 29. Juli 2020 aufrechtzuerhalten. 8. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Ersatz der Mehrwertsteuer). sowie die folgenden VERFAHRENSANTRÄGE