2.1. Gegen diesen ihnen in begründeter Ausfertigung am 12. April 2022 zugestellten Entscheid erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 6. Mai 2022 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragten: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Baden, Familiengericht, Kindes- und Erwachsenenschutzhörde vom 22. Februar 2022 sei aufzuheben. 2. Es sei zu veranlassen, dass der Aufenthaltsort der Betroffenen ermittelt und diese zurück an ihren Wohnsitz in S. begleitet wird.