2. Die Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB wird aufgehoben. 3. Die Beiständin wird unter Verdankung der geleisteten Dienste aus ihrem Amt entlassen. 4. Die Beiständin wird aufgefordert, - den Schlussbericht samt Schlussrechnung i.S.v. Art. 425 ZGB bis spätestens am 31. Mai 2022 einzureichen; - die Ernennungsurkunde innert der gleichen Frist an das Familiengericht zu retournieren. 5. Die Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird der Betroffenen auferlegt. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.