1.3. In der Folge eröffnete das Familiengericht Baden ein Verfahren zur Überprüfung der bestehenden erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme und wies mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 die superprovisorisch gestellten Anträge einstweilen ab (KEMN.2021.1873 act. 52 ff.). Nach umfangreichen Abklärungen sowie einer telefonischen Anhörung der Betroffenen am 17. Februar 2022 (KEMN.2021.1873 act. 80 ff.) erkannte das Familiengericht Baden mit Entscheid vom 22. Februar 2022 (KEMN.2021.1873) das Folgende: " 1. Die mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 und 18. Februar 2022 gestellten Anträge der Töchter der Betroffenen werden abgewiesen.