2. Es sei gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB in Ergänzung zur bereits bestehenden Vertretungsbeistandschaft die Handlungsfähigkeit der Betroffenen in Bezug auf die Einkommens- und Vermögensverwaltung einzuschränken und der Beiständin die ausschliessliche Vertretungsbefugnis einzuräumen. 3. Insbesondere sei der Betroffenen gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB, eventualiter gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB der Zugriff auf die folgenden Bankkonten zu entziehen: […]