Die demente Betroffene befinde sich seit 14. November 2021 nicht mehr in ihrer Wohnung in S.. Nachdem deren Aufenthaltsort, deren aktuelle Situation und deren aktueller Zustand nicht bekannt seien, müsse von einer grossen Gefährdung ihrer Person ausgegangen werden. Insbesondere bestehe die Gefahr, dass Vermögenswerte der Betroffenen ins Ausland transferiert und dieser entzogen würden. Die Beschwerdeführerinnen stellten mit ihrer Gefährdungsmeldung folgende Anträge: " 1. Es sei zu veranlassen, dass der Aufenthaltsort der Betroffenen ermittelt und diese zurück an ihren Wohnsitz in S. begleitet wird.