Anfechtungsge- Entscheid des Familiengerichts Baden vom 22. Februar 2022 genstand Betreff Änderung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1.1. Für C. (nachfolgend: die Betroffene), geboren am tt.mm.1936, wurde durch das Familiengericht Baden am 29. Juli 2020 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und als deren Beiständin F., Berufsbeiständin, ernannt (KEMN.2020.343).