{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-12-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2022-27_2022-12-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6406", "Checksum": "c9b31f42bd88e20d7dacb019dd998a44"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2022.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 12.12.2022 XBE.2022.27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:01:08", "Checksum": "a6aa7c91cbc6c91273b6f14b3ef76f97", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 12.12.2022 XBE.2022.27\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2022.27\n(KEMN.2021.1873)\nArt. 76\n\nEntscheid vom 12. Dezember 2022\n\nBesetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin\nOberrichter Lindner\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiberin B. Gloor\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin 1 […]\n\nBeschwerde- B._____,\nführerin 2 […]\n\nBeschwerdeführerinnen 1 und 2 vertreten durch\nDr. iur. Thomas Röthlisberger, Rechtsanwalt,\n[…]\n\nBetroffene C._____,\nPerson […]\n\nBeistand: D._____, […]\n\nAnfechtungsge- Entscheid des Familiengerichts Baden vom 22. Februar 2022\ngenstand\n\nBetreff Änderung einer Massnahme\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den\nAkten:\n\n1.1.\nFür C. (nachfolgend: die Betroffene), geboren am tt.mm.1936, wurde durch\ndas Familiengericht Baden am 29. Juli 2020 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1\nZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und als deren Beiständin\nF., Berufsbeiständin, ernannt (KEMN.2020.343).\n\n1.2.\nDie beiden Töchter der Betroffenen, Frau A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und Frau B. (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), reichten mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 beim Bezirksgericht Baden als Kindes- und\nErwachsenenschutzbehörde eine Gefährdungsmeldung für die Betroffene\nein (KEMN.2021.1873 act. 3). Sie führten unter anderem aus, es werde\nvermutet, dass ihr gemeinsamer Bruder, Herr K., zusammen mit seinem\nPartner und der Betroffenen nach Spanien oder Portugal gezogen sei. Die\ndemente Betroffene befinde sich seit 14. November 2021 nicht mehr in ihrer\nWohnung in S.. Nachdem deren Aufenthaltsort, deren aktuelle Situation\nund deren aktueller Zustand nicht bekannt seien, müsse von einer grossen\nGefährdung ihrer Person ausgegangen werden. Insbesondere bestehe die\nGefahr, dass Vermögenswerte der Betroffenen ins Ausland transferiert und\ndieser entzogen würden. Die Beschwerdeführerinnen stellten mit ihrer Gefährdungsmeldung folgende Anträge:\n\n\" 1. Es sei zu veranlassen, dass der Aufenthaltsort der Betroffenen ermittelt\nund diese zurück an ihren Wohnsitz in S. begleitet wird.\n\n2. Es sei gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB in Ergänzung zur bereits bestehenden Vertretungsbeistandschaft die Handlungsfähigkeit der Betroffenen in Bezug auf die Einkommens- und Vermögensverwaltung einzuschränken und der Beiständin die ausschliessliche Vertretungsbefugnis\neinzuräumen.\n\n3. Insbesondere sei der Betroffenen gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB,\neventualiter gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB der Zugriff auf die folgenden Bankkonten zu entziehen:\n\n[…]\n\n4. Es sei der Betroffenen gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB, eventualiter\ngestützt auf Art. 395 Abs. 4 ZGB zu untersagen, über ihr Stockwerkeigentum, […], sowie die dazugehörigen zwei Parkplätze ,[…], zu verfügen und es sei dem Grundbuchamt […] anzuweisen, dies im Grundbuch auf den vorgenannten Grundstücken anzumerken.\n\n5. Es sei der Betroffenen gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB, eventualiter\ngestützt auf Art. 395 Abs. 4 ZGB zu untersagen, über ihr Grundstück\n-3-\n\n[…] sowie dazugehöriger Garage zu verfügen und es seien rechtshilfeweise die geeigneten Massnahmen vorzunehmen, damit keine Verfügung darüber erfolgt.\n\n6. Es seien gegebenenfalls anderweitige Massnahmen anzuordnen, um\ndas Vermögen der Betroffenen zu schützen.\n\n7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Ersatz der Mehrwertsteuer).\n\nVerfahrensanträge:\n\n1. Es seien die vorstehenden Anträge superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige Anhörung der Betroffenen gutzuheissen.\n\n2. Die Gesuchstellerinnen seien im vorliegenden Verfahren gemäss\n§ 26 EG ZGB beizuladen. \"\n\n1.3.\nIn der Folge eröffnete das Familiengericht Baden ein Verfahren zur Überprüfung der bestehenden erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme und\nwies mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 die superprovisorisch gestellten Anträge einstweilen ab (KEMN.2021.1873 act. 52 ff.). Nach umfangreichen Abklärungen sowie einer telefonischen Anhörung der Betroffenen am\n17. Februar 2022 (KEMN.2021.1873 act. 80 ff.) erkannte das Familiengericht Baden mit Entscheid vom 22. Februar 2022 (KEMN.2021.1873) das\nFolgende:\n\n\" 1.\nDie mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 und 18. Februar 2022 gestellten Anträge der Töchter der Betroffenen werden abgewiesen.\n\n2.\nDie Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2\nZGB wird aufgehoben.\n\n3.\nDie Beiständin wird unter Verdankung der geleisteten Dienste aus ihrem\nAmt entlassen.\n\n4.\nDie Beiständin wird aufgefordert,\n- den Schlussbericht samt Schlussrechnung i.S.v. Art. 425 ZGB bis spätestens am 31. Mai 2022 einzureichen;\n- die Ernennungsurkunde innert der gleichen Frist an das Familiengericht\nzu retournieren.\n\n5.\nDie Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird der Betroffenen auferlegt.\n\n6.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n7.\n-4-\n\n"}