Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2022.27 (KEMN.2021.1873) Art. 76 Entscheid vom 12. Dezember 2022 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin 1 […] Beschwerde- B._____, führerin 2 […] Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vertreten durch Dr. iur. Thomas Röthlisberger, Rechtsanwalt, […] Betroffene C._____, Person […] Beistand: D._____, […] Anfechtungsge- Entscheid des Familiengerichts Baden vom 22. Februar 2022 genstand Betreff Änderung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1.1. Für C. (nachfolgend: die Betroffene), geboren am tt.mm.1936, wurde durch das Familiengericht Baden am 29. Juli 2020 eine Vertretungsbeistand- schaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und als deren Beiständin F., Berufsbeiständin, ernannt (KEMN.2020.343). 1.2. Die beiden Töchter der Betroffenen, Frau A. (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin 1) und Frau B. (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), reichten mit Ein- gabe vom 17. Dezember 2021 beim Bezirksgericht Baden als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Gefährdungsmeldung für die Betroffene ein (KEMN.2021.1873 act. 3). Sie führten unter anderem aus, es werde vermutet, dass ihr gemeinsamer Bruder, Herr K., zusammen mit seinem Partner und der Betroffenen nach Spanien oder Portugal gezogen sei. Die demente Betroffene befinde sich seit 14. November 2021 nicht mehr in ihrer Wohnung in S.. Nachdem deren Aufenthaltsort, deren aktuelle Situation und deren aktueller Zustand nicht bekannt seien, müsse von einer grossen Gefährdung ihrer Person ausgegangen werden. Insbesondere bestehe die Gefahr, dass Vermögenswerte der Betroffenen ins Ausland transferiert und dieser entzogen würden. Die Beschwerdeführerinnen stellten mit ihrer Ge- fährdungsmeldung folgende Anträge: " 1. Es sei zu veranlassen, dass der Aufenthaltsort der Betroffenen ermittelt und diese zurück an ihren Wohnsitz in S. begleitet wird. 2. Es sei gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB in Ergänzung zur bereits beste- henden Vertretungsbeistandschaft die Handlungsfähigkeit der Betroffe- nen in Bezug auf die Einkommens- und Vermögensverwaltung einzu- schränken und der Beiständin die ausschliessliche Vertretungsbefugnis einzuräumen. 3. Insbesondere sei der Betroffenen gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB, eventualiter gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB der Zugriff auf die folgen- den Bankkonten zu entziehen: […] 4. Es sei der Betroffenen gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB, eventualiter gestützt auf Art. 395 Abs. 4 ZGB zu untersagen, über ihr Stockwerkei- gentum, […], sowie die dazugehörigen zwei Parkplätze ,[…], zu verfü- gen und es sei dem Grundbuchamt […] anzuweisen, dies im Grund- buch auf den vorgenannten Grundstücken anzumerken. 5. Es sei der Betroffenen gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB, eventualiter gestützt auf Art. 395 Abs. 4 ZGB zu untersagen, über ihr Grundstück -3- […] sowie dazugehöriger Garage zu verfügen und es seien rechtshilfe- weise die geeigneten Massnahmen vorzunehmen, damit keine Verfü- gung darüber erfolgt. 6. Es seien gegebenenfalls anderweitige Massnahmen anzuordnen, um das Vermögen der Betroffenen zu schützen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Ersatz der Mehr- wertsteuer). Verfahrensanträge: 1. Es seien die vorstehenden Anträge superprovisorisch, d.h. ohne vor- gängige Anhörung der Betroffenen gutzuheissen. 2. Die Gesuchstellerinnen seien im vorliegenden Verfahren gemäss § 26 EG ZGB beizuladen. " 1.3. In der Folge eröffnete das Familiengericht Baden ein Verfahren zur Über- prüfung der bestehenden erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme und wies mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 die superprovisorisch gestell- ten Anträge einstweilen ab (KEMN.2021.1873 act. 52 ff.). Nach umfangrei- chen Abklärungen sowie einer telefonischen Anhörung der Betroffenen am 17. Februar 2022 (KEMN.2021.1873 act. 80 ff.) erkannte das Familienge- richt Baden mit Entscheid vom 22. Februar 2022 (KEMN.2021.1873) das Folgende: " 1. Die mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 und 18. Februar 2022 gestell- ten Anträge der Töchter der Betroffenen werden abgewiesen. 2. Die Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB wird aufgehoben. 3. Die Beiständin wird unter Verdankung der geleisteten Dienste aus ihrem Amt entlassen. 4. Die Beiständin wird aufgefordert, - den Schlussbericht samt Schlussrechnung i.S.v. Art. 425 ZGB bis spä- testens am 31. Mai 2022 einzureichen; - die Ernennungsurkunde innert der gleichen Frist an das Familiengericht zu retournieren. 5. Die Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird der Betroffenen auferlegt. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. -4- Es wird auf die Bestimmungen von § 43 Abs. 4 EG ZGB in Verbindung mit § 14 Abs. 1 V KESR betreffend Kostentragung hingewiesen, wonach die Entschädigung sowie der Spesen- und Auslagenersatz für die Beiständin- nen und Beistände aus dem Vermögen der betroffenen Person entrichtet werden, sofern das Vermögen nicht den Betrag von Fr. 15'000.00 unter- schreitet." 2.1. Gegen diesen ihnen in begründeter Ausfertigung am 12. April 2022 zuge- stellten Entscheid erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 6. Mai 2022 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenen- schutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragten: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Baden, Familiengericht, Kindes- und Erwachsenenschutzhörde vom 22. Februar 2022 sei aufzuheben. 2. Es sei zu veranlassen, dass der Aufenthaltsort der Betroffenen ermittelt und diese zurück an ihren Wohnsitz in S. begleitet wird. 3. Es sei gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB in Ergänzung zur bereits beste- henden Vertretungsbeistandschaft die Handlungsfähigkeit der Betroffenen in Bezug auf die Einkommens- und Vermögensverwaltung einzuschränken und der Beiständin die ausschliessliche Vertretungsbefugnis einzuräu- men. 4. Insbesondere sei der Betroffenen gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB, even- tualiter gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB der Zugriff auf die folgenden Bank- konten zu entziehen. […] 5. Es sei der Betroffenen gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB, eventualiter ge- stützt auf Art. 395 Abs. 4 ZGB zu untersagen, über ihr Stockwerkeigentum, […], sowie die dazugehörigen zwei Parkplätze, […], zu verfügen und es sei das Grundbuchamt […] anzuweisen, dies im Grundbuch auf den vor- genannten Grundstücken anzumerken. 6. Es sei der Betroffenen gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB, eventualiter ge- stützt auf Art. 395 Abs. 4 ZGB zu untersagen, über ihr Grundstück […] sowie dazugehöriger Garage zu verfügen und es seien rechtshilfeweise die geeigneten Massnahmen vorzunehmen, damit keine Verfügung dar- über erfolgt. 7. Eventualiter sei die Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Ver- mögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 -5- ZGB gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Baden, Familiengericht, Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde vom 29. Juli 2020 aufrechtzuerhal- ten. 8. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Ersatz der Mehrwert- steuer). sowie die folgenden VERFAHRENSANTRÄGE 1. Die Gesuchstellerinnen 1 und 2 und Beschwerdeführerinnen 1 und 2 seien im vorliegenden Verfahren gemäss § 26 EG ZGB beizuladen. 2. Es seien nach Ermessen des Obergerichts obgenannte Massnahmen be- reits provisorisch für die Dauer des Verfahrens anzuordnen. " 2.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 20. Mai 2022 unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlas- sung. 2.3. Die Beiständin reichte mit Eingabe vom 9. Juni 2022 eine Stellungnahme ein. 2.4. Die Betroffene sowie deren Sohn verzichteten auf das Einreichen einer Be- schwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme. 2.5. Am 9. August 2022 reichten die Beschwerdeführerinnen eine weitere Stel- lungnahme ein. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- -6- und Erwachsenenschutz des aargauischen Obergerichts als einzige Be- schwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und An- hang 1 zur Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts [GKA 155.200.3.101]). 1.2. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Bot- schaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2.1. Fraglich und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerinnen zur Erhebung der Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 22. Februar 2022 legitimiert sind. 2.2. Zur Beschwerde befugt sind nach Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). 2.3. 2.3.1. Als am Verfahren beteiligte Personen nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB gel- ten nebst der betroffenen Person selber Personen, die unmittelbar von der angeordneten Massnahme betroffen sind. Der Umstand alleine, dass eine Person am erstinstanzlichen Verfahren zur Stellungnahme eingeladen oder dass ihr der Entscheid eröffnet worden ist, begründet indessen noch keine Parteistellung als am Verfahren beteiligte Person i.S.v. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB (Urteil des Bundesgerichts 5A_165/2019 vom 16. August 2019 E. 3.2 m.H.). Wer nicht unmittelbar von der angeordneten Massnahme be- troffen ist, muss für die Legitimation zur Beschwerdeerhebung vielmehr stets die Voraussetzungen einer Qualifikation als nahestehende Person nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB oder als Drittperson mit einem (eigenen) rechtlich geschützten Interesse nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB erfüllen (vgl. E. 2.4 und 2.5 hernach); ansonsten bleibt ihr auch bei faktischer Inge- renz in das vorinstanzliche Verfahren die Beschwerde verschlossen (DRO- ESE, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, 2022, N. 30 zu Art. 450 ZGB m.H.). -7- 2.3.2. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die im angefochtenen Entscheid er- folgte Aufhebung der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme für die Betroffene nicht unmittelbar betroffen. Daran ändert nach hiervor zitierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch ihre Beteiligung am vorinstanz- lichen Verfahren nichts. Mangels unmittelbarer Betroffenheit durch den an- gefochtenen Entscheid gelten die Beschwerdeführerinnen nicht als am Ver- fahren beteiligte Personen i.S.v. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB. 2.4. 2.4.1. Zur Beschwerde zugelassen sind auch die der betroffenen Person nahe- stehenden Personen nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, sofern diese Dritt- beschwerdeführer die Wahrung von Interessen der schutzbedürftigen Per- son geltend machen (vgl. BGE 137 III 67 E. 3.4.1). Es handelt sich dabei nach Lehre und Rechtsprechung um Personen, welche die betroffene Per- son zufolge Verwandtschaft oder Freundschaft oder wegen ihrer Funktion oder beruflichen Tätigkeit (Arzt, Sozialhelfer, Priester oder Pfarrer etc.) gut kennen und kraft ihrer Eigenschaften sowie kraft ihrer Beziehungen zu die- ser als geeignet erscheinen, deren Interessen zu wahren. Eine Rechtsbe- ziehung ist nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr die faktische Ver- bundenheit. Das Wort "Nahestehen" meint eine bis in die Gegenwart rei- chende auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit der betroffenen Per- son, von dieser bejahte und von Verantwortung für deren Ergehen geprägte Beziehung, die den Dritten geeignet erscheinen lässt, Interessen der be- troffenen Person wahrzunehmen (DROESE, a.a.O., N. 32 ff. zu Art. 450 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2; BGE 137 III 67 E. 3.4.1). Für das Merkmal, wonach es sich um eine von der betroffenen Person "bejahte" Beziehung handeln soll, dürfte eine von der die Beschwerde führenden Person zwar gesuchte, von der betroffenen Person aber zurückgewiesene Nähe nicht ausreichen (DRO- ESE, a.a.O., N. 32 zu Art. 450 ZGB). Vielmehr muss das Näheverhältnis so beschaffen sein, dass es als wahrscheinlich erscheint, dass die beschwer- deführende Person die Interessen der betroffenen Person kennt und diese auch wahrnimmt (FANKHAUSER/FISCHER, Die Stellung nahestehender Per- sonen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, in: FamPra 2019, 1082). Wenn es sich – wie vorliegend – bei den Drittpersonen um Verwandte han- delt, ist im Sinne einer Tatsachenvermutung davon auszugehen, dass es sich um eine nahestehende Person handelt. Allerdings gilt diese Vermu- tung nicht absolut. Vielmehr kann die Vermutung widerlegt werden, indem gezeigt wird, dass die nahestehende Person im Einzelfall als ungeeignet erscheint, die konkreten Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1). -8- Die Beschwerdelegitimation der nahestehenden Person i.S.v. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB wird nebst dem hiervor erwähnten vorausgesetzten Nä- heverhältnis zusätzlich durch das Erfordernis der tatsächlichen Wahrneh- mung der Interessen der betroffenen Person eingeschränkt. Gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist gemäss Bundesgericht nur legitimiert, wer mit der Beschwerde auch tatsächlich die Interessen der betroffenen Person verfolgt. Entspricht die Massnahme der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde ihrem Inhalt und Umfang nach den Wünschen der betroffe- nen Person, bleibt somit kein Raum für eine Anfechtung zwecks Interes- senwahrung für diese (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. De- zember 2015 E. 2.5.1.1 und 2.5.2.1). Nimmt die Drittperson nicht die Inte- ressen der betroffenen Person wahr, so ist unerheblich, ob sie im Übrigen als nahestehende Person erscheint und ob ihr Näheverhältnis – als solches – sie zur Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Person grundsätz- lich als geeignet erscheinen lässt. Mit dieser Rechtsprechung verwarf das Bundesgericht die in der Botschaft und in der Lehre teilweise vertretene Auffassung, wonach die Legitimation nahestehender Personen nicht not- wendigerweise voraussetze, dass Interessen der betroffenen Person wahr- genommen werden (DROESE, a.a.O., N. 35a zu Art. 450 ZGB m.H. auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.1 und 2.5.2.1). 2.4.2. Die Beschwerdeführerinnen bringen nicht vor, dass sie in jüngster Vergan- genheit mit der Betroffenen eine vertrauensvolle Beziehung gepflegt hät- ten. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin 2 anlässlich der Anhörung vom 27. Mai 2020 zu Protokoll, sie habe den Kontakt zur Betroffenen im Februar 2020 abgebrochen (KEMN.2020.343; Anhörungsprotokoll vom 27. Mai 2020 S. 3). Anlässlich derselben Anhörung sagte auch die Beschwerdefüh- rerin 1 aus, dass sie den Kontakt zur Betroffenen abgebrochen habe (KEMN.2020.343; Anhörungsprotokoll vom 27. Mai 2020 S. 5). In diesem Sinne bringen die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde ebenfalls vor, das Verhältnis zwischen ihnen und der Betroffenen habe sich ab Ende 2019 verschlechtert (Beschwerde Ziff. 13 ff.). Den der Beschwerde beige- legten Schreiben von Bekannten und Verwandten zur Beziehung zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Betroffenen ist denn auch nicht zu entnehmen, dass diese seit Ende 2019 oder Anfang 2020 wieder miteinan- der Kontakt pflegen würden (Beschwerdebeilagen 4 ff.). Vielmehr hat auch die Betroffene anlässlich ihrer persönlichen Anhörung vom 27. Mai 2020 ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass sie die Beschwerdeführerinnen schon lange nicht mehr gesehen habe und ihnen gegenüber grosses Miss- trauen hege (KEMN.2020.343; Anhörungsprotokoll vom 27. Mai 2020 S. 2 f.). Dass die Betroffene mit ihren Töchtern seither wieder Kontakt pflegt, ist weder ersichtlich, noch wird dies geltend gemacht. Mangels einer gegenwärtigen engen Beziehung beziehungsweise wegen den über Jahre -9- nicht vorhandenen Kontakten zur Betroffenen sind die Beschwerdeführe- rinnen trotz ihres verwandtschaftlichen Verhältnisses somit nicht geeignet, die Interessen ihrer Mutter wahrzunehmen. Folglich sind sie im konkreten Fall nicht als nahestehende Personen im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zu qualifizieren. 2.4.3. Darüber hinaus verfolgen die Beschwerdeführerinnen, welche u.a. das Zu- rückverbringen der Betroffenen aus Spanien in die Schweiz und den teil- weisen Entzug deren Handlungsfähigkeit beantragen, offensichtlich nicht die Interessen der Betroffenen selber. Die Beiständin liess mit Stellung- nahme vom 9. Juni 2022 ausführen, dass sie sich sicher sei, stets mit der Betroffenen selber und deren Sohn per Telefon und E-Mail in Kontakt ge- wesen zu sein. Gemäss den Aussagen der Betroffenen habe sich diese von den Beschwerdeführerinnen unter Druck gesetzt gefühlt, weshalb sie sich dazu entschieden habe, in Spanien zu bleiben. Die Ausführungen der Betroffenen anlässlich deren telefonischen Anhörung durch die Vorinstanz vom 17. Februar 2022 stimmen mit diesen Ausführungen der Beiständin überein (KEMN.2021.1873 act. 81 ff.). Das Obergericht hat daher keinen Zweifel daran, dass die Betroffene – entgegen den Vorbringen der Be- schwerdeführerinnen – aus freiem Willen nach Spanien gezogen ist. Nach- dem während der Beistandschaft vom Taschengeld- bzw. Lebensunter- haltskonto der Betroffenen bis anhin auch keinerlei Abzüge getätigt wurden (KEMN.2021.1873 act. 70), obwohl die Betroffene unbestrittenermassen seit Jahren vom Sohn und dessen Lebenspartner betreut wird, bestehen auch keine konkreten Hinweise für die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Gefahr, wonach die Betroffene für sich nachteilige Ver- mögensdispositionen treffen könnte (vgl. Beschwerde Ziff. 37). Den Be- schwerdeführerinnen ist daher nicht nur mangels dem notwendigen Nähe- verhältnis eine Beschwerdelegitimation als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB abzusprechen, sondern auch weil sie nicht die Interessen der Betroffenen verfolgen. 2.4.4. Die Ablehnung der Angehörigen durch die betroffene Person könnte für die Frage der Zulassung als nahestehende Personen lediglich dann allenfalls unberücksichtigt bleiben, wenn der betroffenen Person die Urteilsfähigkeit fehlen würde, um diese Bejahung oder Ablehnung – wie hier – vornehmen zu können. Es gilt diesbezüglich der allgemein gültige Grundsatz, dass eine urteilsfähige Person unabhängig davon, ob sie handlungsfähig oder hand- lungsunfähig ist, selbständig Rechte ausüben kann, die ihr um ihrer Per- sönlichkeit Willen zustehen (DROESE, a.a.O., N. 27 zur Art. 450 ZGB). Ge- mäss dem aktuellsten von der Betroffenen eingereichten (spanischen) Arzt- bericht vom 11. Januar 2022 liegen bei dieser keine offensichtlichen neu- rologischen Defizite vor (KEMN.2021.1873 act. 75), wohingegen die Arzt- berichte ihres ehemaligen Hausarztes sowie der Klinik L. vom Juli 2020 der - 10 - Betroffenen eine leichte bis mittelgradige Demenz diagnostizieren. In den Berichten des Hausarztes und der Klinik L. aus dem Jahr 2020 wird über- einstimmend festgehalten, dass sich die Gedächtnisleistungen der Be- troffenen nach einer Knie-Operation im Oktober 2019 vorerst drastisch ver- schlechtert, die Kognition der Betroffenen sich aber nach erfolgter VP- Shunt-Einlage bzw. Therapie des Hydrocephalus (Wasserkopf) wieder ver- bessert habe (KEMN.2020.343; Bericht von Dr. med. M. vom 6. Juli 2020, Bericht der Klinik L. vom 2. Juli 2020). Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschliessen, dass sich die Gesundheit der Betroffenen seit 2020 wei- ter verbessert hat. Selbst unter Berücksichtigung einer leichten bis mittel- schweren Demenz ist aber davon auszugehen, dass die Betroffene ohne- hin in der Lage ist, zu erkennen, um was es im erwachsenenschutzrechtli- chen Verfahren geht und was sie mit der Ablehnung der Einmischung der Familienangehörigen in das erwachsenenschutzrechtliche Verfahren be- wirkt, zumal in derartigen persönlichen Angelegenheiten an die Urteilsfä- higkeit keine hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. FANKHAUSER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 26 und 54 zu Art. 16 ZGB). Somit bestehen vorliegend keine (aktuellen) Anzeichen da- für, dass die betroffene Person in Bezug auf das Beschwerdeverfahren nicht urteilsfähig wäre und daher die Mitwirkung ihrer Angehörigen nicht rechtswirksam ablehnen könnte. 2.5. 2.5.1. Nehmen nahestehende Personen eigene Interessen wahr, werden sie gleich wie von einer Massnahme nicht unmittelbar betroffene Drittpersonen behandelt. Nicht unmittelbar betroffene Drittpersonen sind nur dann zur Be- schwerde befugt, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB). Ein bloss tatsächliches Interesse genügt nicht. Die Gel- tendmachung dieses eigenen (wirtschaftlichen oder ideellen) rechtlich ge- schützten Interesses ist nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Mass- nahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 4.2; DROESE, a.a.O., N. 37 ff. zu Art. 450 ZGB). 2.5.2. Ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse wird weder von den Beschwer- deführerinnen substantiiert begründet, noch ist ein solches ersichtlich. Viel- mehr bringen die Beschwerdeführerinnen selber vor, dass es ihnen nicht um ihre eigenen finanziellen Interessen gehe, sondern einzig um das Wohl und den Schutz der Betroffenen sowie deren Interessen (Beschwerde Ziff. 54 und 58). Mangels eigenem rechtlich geschütztem Interesse können sich die Beschwerdeführerinnen somit auch nicht auf die Legitimation als Drittpersonen gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB berufen. - 11 - 2.6. Nach Vorstehendem sind die Beschwerdeführerinnen nicht i.S.v. Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Erhebung ihrer Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. Da eine örtliche Unzuständigkeit kein Nichtig- keitsgrund darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5F_6/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2 m.H.), braucht hier infolge des Nichteintretens auf die Be- schwerde nicht beurteilt zu werden, ob die schweizerischen Gerichte we- gen des ausländischen Wohnsitzes der Betroffenen im Zeitpunkt des vor- instanzlichen Entscheids örtlich zuständig sind. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag der Beschwerdeführerin- nen um Erlass von vorsorglichen Massnahmen während der Dauer des Verfahrens gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerinnen die obergerichtlichen Prozesskosten von Fr. 800.00 unter solidarischer Haft- barkeit zu tragen (§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, da den anderweitigen Verfah- rensbeteiligten kein Aufwand entstanden ist und von diesen auch keine Entschädigung beantragt wurde. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens, bestehend aus einer Ent- scheidgebühr von Fr. 800.00, werden den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.