4. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin und dem Vater je zur Hälfte, d.h. mit Fr. 400.00, auferlegt und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. - 14 - Der Vater hat die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten von Fr. 400.00 direkt der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 5. Beide Parteien haben ihre Parteikosten selber zu tragen.