6. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteien ihre eigenen Parteikosten tragen zu lassen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziffer 3 des Entscheids des Familiengerichts Baden vom 8. Februar 2022 (KEMN.2021.1352/KEKV.2022.16) ersatzlos aufgehoben.