für den Fall, dass dieser krank ist und nicht in die Tagesbetreuung […] gehen kann oder die Lehrperson krankheitshalber ausfällt, nicht geregelt ist. Nach dem Gesagten erscheint daher ein Wechsel der jeweiligen Betreuungswochen am Sonntagabend – wie dies in Dispositiv Ziffer 2 des Scheidungsurteils vom 30. November 2015 (OF.2015.229) entsprechend geregelt wurde – weiterhin als angebracht und entspricht zudem den derzeitigen Bedürfnissen des Betroffenen. Die Beschwerde ist diesbezüglich somit gutzuheissen und Dispositiv Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids ist ersatzlos aufzuheben. - 13 -