5. 5.1. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Änderung der Betreuungsregelung in Dispositiv Ziffer 3 (Wechsel des Übergabetages von einem Elternteil auf den anderen) und macht geltend, eine solche Massnahme - 12 - würde nicht zu einer Entspannung für das Kind beitragen. Vielmehr seien grösste Schwierigkeiten wegen der Kleider- und Schuhmitgabe zu befürchten, da der Betroffene während der Betreuungswoche des Vaters keine Kleider und Schuhe tragen dürfe, welche die Mutter ihm mitgebe. Zudem müsse der Betroffene während der Betreuungswoche des Vaters dessen Schulthek tragen, über welchen sie nicht verfüge.