4.4. Nach dem Dargelegten ist der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB daher die Weisung zu erteilen, den Betroffenen auf den nächstmöglichen Termin für einen Schulsportkurs seiner Wahl anzumelden und für seine Sport-Utensilien besorgt zu sein. Nach erfolgter Anmeldung ist die Beiständin sowie der Vater über die Wahl des Schulsportkurses sowie Ort und Zeit der Durchführung zu orientieren.