Da es den Eltern vorliegend jedoch nicht gelingt, konstruktiv miteinander zu kommunizieren bzw. für die Organisation rund um den Schulsportunterricht gemeinsam eine Lösung zu erarbeiten, ist zum Zweck des Kindesschutzes mittels Anordnung einer Weisung zur Anmeldung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB und einer ergänzenden Regelung betreffend Bringen und Holen auf die bestehende Situation einzuwirken.