Nachdem der Vater in seiner Beschwerdeantwort ebenfalls die Wichtigkeit der Förderung der sozialen Kontakte und der physischen Entwicklung hervorhebt und ausführt, mit einer Anmeldung beim Schulsport grundsätzlich einverstanden zu sein, sofern die Beschwerdeführerin diese Anmeldung auch tatsächlich vornehme, scheint sich bezüglich des Schulsports eine Lösung abzuzeichnen. Da es den Eltern vorliegend jedoch nicht gelingt, konstruktiv miteinander zu kommunizieren bzw. für die Organisation rund um den Schulsportunterricht gemeinsam eine Lösung zu erarbeiten, ist zum Zweck des Kindesschutzes mittels Anordnung einer Weisung zur Anmeldung gemäss Art.