Dennoch ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Betroffene unter dem ständigen Zwist seiner Eltern leidet. Wie aus den Vorbringen der Eltern hervorgeht, geht es bei den Freizeitaktivitäten insbesondere um den Besuch des Schulsports. Der Betroffene hat der Beiständin mitgeteilt, dass er gerne am Schulsport teilnehmen würde (vgl. act. 306). Es ist davon auszugehen, dass die bisherige Nichteinigung der - 11 -