4.3. Da die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben, üben sie grundsätzlich ihre Entscheidungskompetenzen gemeinsam aus (vgl. Art. 301 Abs. 1 ZGB). Das Kindeswohl des Betroffenen wird durch die auseinandergehenden Meinungen der Eltern in Bezug auf die Freizeitaktivitäten nicht in dem Masse gefährdet, dass diesbezüglich eine punktuelle Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis an einen Elternteil verhältnismässig und indiziert wäre, weshalb die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Dennoch ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Betroffene unter dem ständigen Zwist seiner Eltern leidet.