4.2. Die Vorinstanz wies im angefochtenen Entscheid den Antrag der Mutter auf Zuweisung der alleinigen Entscheidkompetenz bei Freizeitaktivitäten ab und begründete dies damit, dass das Kindswohl durch die auseinandergehenden Meinungen der Eltern in Bezug auf die Freizeitaktivitäten nicht gefährdet sei. Der Betroffene könne in der Woche bei der Mutter Freizeitaktivitäten besuchen und im Rahmen des obligatorischen Schulunterrichts würden ebenfalls Sportstunden stattfinden. Soziale Kontakte seien dem Betroffenen überdies in der Schule und in der Tagesbetreuung […] möglich (E. 9.4. des angefochtenen Entscheids).