4. 4.1. Die Beschwerdeführerin beantragt sodann die alleinige Entscheidkompetenz betreffend Freizeitaktivitäten für den Betroffenen und bezieht sich dabei auf die Ausübung von Schul- oder Vereinssport, auf den Besuch von freiwilligem Musikschulunterricht und auf die Mitwirkung im Musikorchester/Ensemble. Es sei wichtig, dass der Betroffene sich in seiner Freizeit altersgerecht und bedürfnisgerecht entfalten und entwickeln könne. Der Vater sei nicht bereit, in seiner Betreuungswoche solche Aktivitäten zu ermöglichen, da er keine Kapazitäten habe. So könne der Betroffene den von ihm gewünschten Schulsport nicht besuchen und werde an seinen sportlichen Aktivitäten gehindert.