Gemäss der Mutter sei die Grossmutter zeitweise überfordert gewesen und der Betroffene habe ihr gegenüber mit Schlägen, Kratzen und Treten reagiert (vgl. act. 295). Aktuell betreut die Mutter den Betroffenen selbst, indem sie vollumfänglich im Home Office arbeiten darf und die Stunden kompensieren kann und daher die Betreuung am Mittwoch- und Freitagnachmittag selbst wahrnehmen kann.