Gegen die Weisung wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass der Betroffene während ihrer Betreuungswoche in keiner Weise durch ihr Betreuungskonzept gefährdet sei und eine Betreuung durch die Tagesbetreuung […] in ihrer Woche daher nicht notwendig sei. Sie arbeite seit März 2020 im Homeoffice und könne den Betroffenen an den schulfreien Nachmittagen gut selbst betreuen, da sie in der Betreuungswoche des Vaters mehr arbeite. Mit der Betreuung des Betroffenen sei sie nicht überfordert. Ergänzend werde sie von ihrer Mutter unterstützt. Der Betroffene fühle sich bei ihr wohl und geborgen, ebenso auch bei seiner Grossmutter mütterlicherseits.