Wie im angefochtenen Entscheid weiter zutreffend ausgeführt worden ist, sind vorliegend bereits zahlreiche Personen involviert (Beiständin, Psychologin, Schulsozialarbeiterin, Betreuerin der Tagesbetreuung […]), was ein Verfahren komplizieren und die Kommunikation in ihrer Unmittelbarkeit beeinträchtigen kann (vgl. BREITSCHMID, a.a.O., N. 8 zu Art. 314abis ZGB). Insbesondere die Beiständin ist einzig den Interessen des Betroffenen verpflichtet und hat diese adäquat wahrzunehmen. Nach dem Dargelegten erscheinen somit die zusätzliche Einsetzung einer Kindesvertretung und eine erneute Anhörung des Betroffenen nicht angezeigt und die entsprechenden Anträge sind abzuweisen.