Die Erhebung des Willens des Kindes hat grundsätzlich im Rahmen von dessen Anhörung stattzufinden und vermag für sich allein keine Errichtung einer Kindesvertretung zu rechtfertigen. Die Kindesanhörung wird für das Verfahren vor der Kindesschutzbehörde in Art. 314a ZGB geregelt. Damit werden die Ansprüche aus Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 12 KRK (Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Kinderrechtskonvention; SR 0.107) konkretisiert.