2.3. Die Anordnung der Kindesvertretung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Kindesschutzbehörde (AFFOLTER/VOGEL, in: Berner Kommentar [Art. 296 bis 327c], N. 24 zu Art. 314abis m.H. auf den Entscheid des Bundesgerichts 5A_232/2016 vom 6. Juni 2016 E. 4a). Auch in den Fällen von Art. 314abis Abs. 2 ZGB hat die Kindesschutzbehörde allerdings weder automatisch einen Kindesvertreter zu bezeichnen, noch ist sie verpflichtet, hierüber eine formelle Entscheidung zu treffen.