1.4. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083). -7- 2. 2.1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin zunächst die Einsetzung einer Prozessbeistandschaft für den Betroffenen, eventualiter eine nochmalige Anhörung des Betroffenen.