1.3. Soweit die Beschwerdeführerin die Zuteilung der alleinigen elterlichen Obhut an die Mutter und der Vater die Anordnung einer Weisung an die Mutter beantragt, mit dem Betroffenen die Besuchswochenenden nicht in Deutschland zu verbringen, ist festzuhalten, dass diese Anträge im vorinstanzlichen Verfahren vom Familiengericht nicht geprüft wurden. Diese Anträge sind daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb darauf mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten ist.