Subeventuell: Ziffer 3 vom 08.02.2022 sei aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: «3. In Abänderung der bestehenden Betreuungsregelung (Scheidungsurteil vom 30.11.2014, OF.2015.229, Dispositiv Ziffer 2) wird die Betreuung des Betroffenen wie folgt festgelegt: Die Parteien betreuen den Betroffenen je zur Hälfte, indem jede Partei den Betroffenen jeweils alternierend am Montagmorgen nach Schulschluss für eine Woche bis Montagmorgen Schulbeginn betreut.» 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Verfahrensantrag: