2. Ziffer 3 des Entscheids sei aufzuheben und das Kind C., geb. tt.mm.2013, sei unter die alleinige elterliche Obhut der Mutter zu stellen. Eventuell: Der angefochtene Entscheid vom 08.02.2022 sei in Ziffer 2 und 3 ersatzlos aufzuheben und Ziffer 6 sei aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: «6. Der Mutter sei die alleinige Entscheidkompetenz betreffend Freizeitaktivitäten (Ausübung von Schulsport oder Vereinssport; Besuch von freiwilligem Musikschulunterricht und Teilnahme an Musikorchester/Ensemble) des Kindes C. einzuräumen.»