6.2 Für das Kind C., geb. tt.mm.2013, sei eine Prozessbeistandschaft einzusetzen, welche die Interessen des Kindes wahrt. Eventuell: Ziffer 3 vom 08.02.2022 seien aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: 3. In Abänderung der bestehenden Betreuungsregelung (Scheidungsurteil vom 30.11.2014, OF.2015.229, Dispositiv Ziffer 2), wird die Betreuung des Betroffenen wie folgt festgelegt: