Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Der angefochtene Entscheid vom 08.02.2022 sei in Ziffer 2 und 3 ersatzlos aufzuheben und Ziffer 6 sei aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: 6. 6.1 Der Mutter sei die alleinige Entscheidkompetenz betreffend Freizeitaktivitäten (Ausübung von Schulsport oder Vereinssport; Besuch von freiwilligem Musikschulunterricht und Teilnahme an Musikorchester/Ensemble) des Kindes C. einzuräumen.