3. 3.1. Die gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung erhobene Beschwerde der Mutter vom 22. Februar 2022 wurde durch die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des aargauischen Obergerichts mit Entscheid vom 24. Mai 2022 dahingehend teilweise gutgeheissen, dass die aufschiebende Wirkung von Dispositiv Ziffer 3 des Dispositivsentscheids wiederherzustellen sei (vgl. Verfahren XBE.2022.13). 3.2. Gegen den in begründeter Ausfertigung am 4. April 2022 zugestellten Entscheid vom 8. Februar 2022 erhob die Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 4. Mai 2022 Beschwerde bei der Kammer für -4-