Die für den Betroffenen bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt und umfasst neu folgende Aufgabenbereiche: - Die Eltern in ihrer Sorge um den Betroffenen mit Rat und Tat zu unterstützen; - bei Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern vermittelnd zu wirken; - für den Betroffenen falls nötig eine psychologische Unterstützung zu organisieren und deren Finanzierung sicherzustellen; - die Weisungen (Anmeldung der Eltern für Elterncoaching im Beratungszentrum E. und Anmeldung und Betreuung des Betroffenen in der