Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Baden vom 8. Februar 2022 gegenstand Betreff Änderung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. C. (nachfolgend: der Betroffene), geboren am tt.mm.2013, ist der Sohn der seit 2015 geschiedenen Eltern A. und B.. Der Betroffene steht unter der alternierenden Obhut seiner Eltern. Seit dem 20. September 2018 besteht für den Betroffenen eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB.