{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-10-11", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2022-26_2022-10-11.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5853", "Checksum": "3d6c5110439c491b24920171fc58f954"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2022.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 11.10.2022 XBE.2022.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:02:49", "Checksum": "975bec1bf168652fcf287474e66fde5d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 11.10.2022 XBE.2022.26\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2022.26\n(KE.2018.1061; KEMN.2021.1352)\nArt. 51\n\nEntscheid vom 11. Oktober 2022\n\nBesetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin\nOberrichter Lindner\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiberin B. Gloor\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin vertreten durch lic. iur. Timur Acemoglu, Rechtsanwalt,\n[…]\n\nVater B._____,\nvertreten durch lic. iur. Renate Senn, Rechtsanwältin,\n[…]\n\nBetroffene C._____,\nPerson Beiständin: D._____, […]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Baden vom 8. Februar 2022\ngegenstand\n\nBetreff Änderung einer Massnahme\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\nentnimmt den Akten:\n\n1.\nC. (nachfolgend: der Betroffene), geboren am tt.mm.2013, ist der Sohn der\nseit 2015 geschiedenen Eltern A. und B.. Der Betroffene steht unter der\nalternierenden Obhut seiner Eltern. Seit dem 20. September 2018 besteht\nfür den Betroffenen eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB.\n\n2.\nNach Erstattung einer Gefährdungsmeldung des Vaters am 7. September\n2022 eröffnete das Familiengericht Baden ein kindsschutzrechtliches Verfahren (KEMN.2021.1352/ KEKV.2022.16) und nahm umfangreiche Abklärungen vor. Mit Entscheid vom 8. Februar 2022 erkannte das Familiengericht Baden im Dispositiv:\n\n\" 1.\n1.1.\nDen Eltern wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, sich bis\nEnde Februar 2022 beim Beratungszentrum E., […], für Einzelcoachings\nanzumelden und sich einzeln je zwei Mal im Monat innert drei Monaten\nberaten zu lassen, mit dem Ziel Strategien zu entwickeln, um ihr Kind während allfälligen Elternkonflikten zu schützen bzw. um ihr Kind aus den entsprechenden Konflikten herauszuhalten und ihre Kommunikation (insbesondere in Bezug auf ihr Kind und die alternierende Obhut) zu verbessern\nund eine angemessene Kommunikation mit ihrem Kind zu erlernen.\n\n1.2.\nDas Beratungszentrum E. wird aufgefordert, einen Verlaufsbericht einzureichen, sofern es der Auffassung ist, dass die abgehaltenen Sitzungen\nnicht ausreichend waren, um mit den Eltern die oben umschriebene Thematik zu behandeln. Sollten sich die Eltern innert Frist nicht melden oder\nkann die Beratung erfolgreich abgeschlossen werden, hat das Beratungszentrum E. das Familiengericht über diesen Umstand ohne Verlaufsbericht\nzu informieren.\n\n2.\nDer Mutter wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, den Betroffenen bis Ende Februar 2022 in der Tagesbetreuung […] anzumelden\nund ihn während ihrer Woche tagsüber dort betreuen zu lassen.\n\n3.\nIn Abänderung der bestehenden Betreuungsregelung (Scheidungsurteil\nvom 30. November 2015, OF.2015.229, Dispositiv Ziffer 2), wird die Betreuung des Betroffenen neu wie folgt festgelegt:\n\n- Die Parteien betreuen den Betroffenen je zur Hälfte, indem jede Partei\nden Betroffenen jeweils alternierend ab Montagabend (nach der Schule\noder Tagesbetreuung) für eine Woche bis Montagmorgen betreut.\n\n4.\n-3-\n\nDie für den Betroffenen bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1\nund 2 ZGB wird weitergeführt und umfasst neu folgende Aufgabenbereiche:\n- Die Eltern in ihrer Sorge um den Betroffenen mit Rat und Tat zu unterstützen;\n- bei Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern vermittelnd zu\nwirken;\n- für den Betroffenen falls nötig eine psychologische Unterstützung zu\norganisieren und deren Finanzierung sicherzustellen;\n- die Weisungen (Anmeldung der Eltern für Elterncoaching im Beratungszentrum E. und Anmeldung und Betreuung des Betroffenen in der\nTagesbetreuung […]) zu überwachen und dem Familiengericht Meldung zu erstatten, wenn innert Frist die Anmeldungen ausbleiben.\n\n5.\n5.1.\nDie bisherige Beiständin D., […], wird beibehalten. Ihre bisherigen Pflichten, insbesondere zur ordentlichen Berichtsablage, bleiben unverändert\nbestehen.\n\n5.2.\nDie Beiständin wird verpflichtet, per Ende Juni 2022 dem Familiengericht\nBaden einen Zwischenbericht einzureichen.\n\n6.\nIm Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit auf diese\neingetreten wird.\n\n7.\nAuf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.\n\n8.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n9.\nDie Kosten des Elterncoachings werden den Eltern für ihre in Anspruch\ngenommenen Sitzungen je separat in Rechnung gestellt.\n\n10.\nEiner allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.\"\n\n3.\n3.1.\nDie gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung erhobene Beschwerde\nder Mutter vom 22. Februar 2022 wurde durch die Kammer für Kindes- und\nErwachsenenschutz des aargauischen Obergerichts mit Entscheid vom\n24. Mai 2022 dahingehend teilweise gutgeheissen, dass die aufschiebende\nWirkung von Dispositiv Ziffer 3 des Dispositivsentscheids wiederherzustellen sei (vgl. Verfahren XBE.2022.13).\n\n3.2.\nGegen den in begründeter Ausfertigung am 4. April 2022 zugestellten Entscheid vom 8. Februar 2022 erhob die Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 4. Mai 2022 Beschwerde bei der Kammer für\n-4-\n\nKindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau\nund beantragte:\n\n"}