Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2022.26 (KE.2018.1061; KEMN.2021.1352) Art. 51 Entscheid vom 11. Oktober 2022 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch lic. iur. Timur Acemoglu, Rechtsanwalt, […] Vater B._____, vertreten durch lic. iur. Renate Senn, Rechtsanwältin, […] Betroffene C._____, Person Beiständin: D._____, […] Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Baden vom 8. Februar 2022 gegenstand Betreff Änderung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. C. (nachfolgend: der Betroffene), geboren am tt.mm.2013, ist der Sohn der seit 2015 geschiedenen Eltern A. und B.. Der Betroffene steht unter der alternierenden Obhut seiner Eltern. Seit dem 20. September 2018 besteht für den Betroffenen eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. 2. Nach Erstattung einer Gefährdungsmeldung des Vaters am 7. September 2022 eröffnete das Familiengericht Baden ein kindsschutzrechtliches Ver- fahren (KEMN.2021.1352/ KEKV.2022.16) und nahm umfangreiche Abklä- rungen vor. Mit Entscheid vom 8. Februar 2022 erkannte das Familienge- richt Baden im Dispositiv: " 1. 1.1. Den Eltern wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, sich bis Ende Februar 2022 beim Beratungszentrum E., […], für Einzelcoachings anzumelden und sich einzeln je zwei Mal im Monat innert drei Monaten beraten zu lassen, mit dem Ziel Strategien zu entwickeln, um ihr Kind wäh- rend allfälligen Elternkonflikten zu schützen bzw. um ihr Kind aus den ent- sprechenden Konflikten herauszuhalten und ihre Kommunikation (insbe- sondere in Bezug auf ihr Kind und die alternierende Obhut) zu verbessern und eine angemessene Kommunikation mit ihrem Kind zu erlernen. 1.2. Das Beratungszentrum E. wird aufgefordert, einen Verlaufsbericht einzu- reichen, sofern es der Auffassung ist, dass die abgehaltenen Sitzungen nicht ausreichend waren, um mit den Eltern die oben umschriebene The- matik zu behandeln. Sollten sich die Eltern innert Frist nicht melden oder kann die Beratung erfolgreich abgeschlossen werden, hat das Beratungs- zentrum E. das Familiengericht über diesen Umstand ohne Verlaufsbericht zu informieren. 2. Der Mutter wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, den Be- troffenen bis Ende Februar 2022 in der Tagesbetreuung […] anzumelden und ihn während ihrer Woche tagsüber dort betreuen zu lassen. 3. In Abänderung der bestehenden Betreuungsregelung (Scheidungsurteil vom 30. November 2015, OF.2015.229, Dispositiv Ziffer 2), wird die Be- treuung des Betroffenen neu wie folgt festgelegt: - Die Parteien betreuen den Betroffenen je zur Hälfte, indem jede Partei den Betroffenen jeweils alternierend ab Montagabend (nach der Schule oder Tagesbetreuung) für eine Woche bis Montagmorgen betreut. 4. -3- Die für den Betroffenen bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt und umfasst neu folgende Aufgabenberei- che: - Die Eltern in ihrer Sorge um den Betroffenen mit Rat und Tat zu unter- stützen; - bei Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern vermittelnd zu wirken; - für den Betroffenen falls nötig eine psychologische Unterstützung zu organisieren und deren Finanzierung sicherzustellen; - die Weisungen (Anmeldung der Eltern für Elterncoaching im Bera- tungszentrum E. und Anmeldung und Betreuung des Betroffenen in der Tagesbetreuung […]) zu überwachen und dem Familiengericht Mel- dung zu erstatten, wenn innert Frist die Anmeldungen ausbleiben. 5. 5.1. Die bisherige Beiständin D., […], wird beibehalten. Ihre bisherigen Pflich- ten, insbesondere zur ordentlichen Berichtsablage, bleiben unverändert bestehen. 5.2. Die Beiständin wird verpflichtet, per Ende Juni 2022 dem Familiengericht Baden einen Zwischenbericht einzureichen. 6. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 7. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 9. Die Kosten des Elterncoachings werden den Eltern für ihre in Anspruch genommenen Sitzungen je separat in Rechnung gestellt. 10. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen." 3. 3.1. Die gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung erhobene Beschwerde der Mutter vom 22. Februar 2022 wurde durch die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des aargauischen Obergerichts mit Entscheid vom 24. Mai 2022 dahingehend teilweise gutgeheissen, dass die aufschiebende Wirkung von Dispositiv Ziffer 3 des Dispositivsentscheids wiederherzustel- len sei (vgl. Verfahren XBE.2022.13). 3.2. Gegen den in begründeter Ausfertigung am 4. April 2022 zugestellten Ent- scheid vom 8. Februar 2022 erhob die Mutter (nachfolgend: Beschwerde- führerin) mit Eingabe vom 4. Mai 2022 Beschwerde bei der Kammer für -4- Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Der angefochtene Entscheid vom 08.02.2022 sei in Ziffer 2 und 3 ersatzlos aufzuheben und Ziffer 6 sei aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: 6. 6.1 Der Mutter sei die alleinige Entscheidkompetenz betreffend Freizeitak- tivitäten (Ausübung von Schulsport oder Vereinssport; Besuch von frei- willigem Musikschulunterricht und Teilnahme an Musikorchester/En- semble) des Kindes C. einzuräumen. 6.2 Für das Kind C., geb. tt.mm.2013, sei eine Prozessbeistandschaft ein- zusetzen, welche die Interessen des Kindes wahrt. Eventuell: Ziffer 3 vom 08.02.2022 seien aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: 3. In Abänderung der bestehenden Betreuungsregelung (Scheidungsur- teil vom 30.11.2014, OF.2015.229, Dispositiv Ziffer 2), wird die Betreu- ung des Betroffenen wie folgt festgelegt: - Die Parteien betreuen den Betroffenen je zur Hälfte, indem die Par- teien den Betroffenen jeweils alternierend am Montagmorgen nach Schulschluss für eine Woche bis Montagmorgen Schulbeginn be- treut. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegeg- ners." 3.3. Mit Schreiben vom 23. Mai 2022 verzichtete die Vorinstanz auf eine Ver- nehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Ent- scheides. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2022 beantragte der Vater die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.5. Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 machte die Beschwerdeführerin ergän- zende Ausführungen bezüglich der Übergabeproblematik und teilte einen Wechsel in der Rechtsvertretung mit. -5- 3.6. Mit Stellungnahme vom 14. Juli 2022 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Beschwerdebegehren vollumfänglich fest und machte entspre- chende Ausführungen. 3.7. Mit Schreiben vom 14. September 2022 leitete die Vorinstanz die Eingabe des Vaters vom 8. September 2022 zuständigkeitshalber dem Obergericht weiter. Darin beantragt der Vater die Anordnung der Weisungen an die Mut- ter, den Betroffenen während deren Betreuungswoche in der Tagesbetreu- ung […] anzumelden und ihr zu verbieten, mit dem Betroffenen sämtliche Besuchswochenenden in Deutschland zu verbringen. 3.8. Mit Eingabe vom 22. September 2022 nahm die Beschwerdeführerin zur Eingabe des Vaters vom 8. September 2022 Stellung und änderte ihre Rechtsbegehren wie folgt: " 1. Der angefochtene Entscheid vom 08.02.2022 sei in Ziffer 2 ersatzlos aufzuheben. 2. Ziffer 3 des Entscheids sei aufzuheben und das Kind C., geb. tt.mm.2013, sei unter die alleinige elterliche Obhut der Mutter zu stellen. Eventuell: Der angefochtene Entscheid vom 08.02.2022 sei in Ziffer 2 und 3 er- satzlos aufzuheben und Ziffer 6 sei aufzuheben und wie folgt zu erset- zen: «6. Der Mutter sei die alleinige Entscheidkompetenz betreffend Freizeitak- tivitäten (Ausübung von Schulsport oder Vereinssport; Besuch von frei- willigem Musikschulunterricht und Teilnahme an Musikorchester/En- semble) des Kindes C. einzuräumen.» Subeventuell: Ziffer 3 vom 08.02.2022 sei aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: «3. In Abänderung der bestehenden Betreuungsregelung (Scheidungsur- teil vom 30.11.2014, OF.2015.229, Dispositiv Ziffer 2) wird die Betreu- ung des Betroffenen wie folgt festgelegt: Die Parteien betreuen den Betroffenen je zur Hälfte, indem jede Partei den Betroffenen jeweils alternierend am Montagmorgen nach Schul- schluss für eine Woche bis Montagmorgen Schulbeginn betreut.» 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Verfahrensantrag: Für das vorliegende Verfahren sei für das Kind C., geb. tt.mm.2013, ein Prozessbeistand einzusetzen." -6- 3.9. Mit Verfügung vom 26. September 2022 leitete die Vorinstanz den Verlaufs- bericht der Sozialpädagogischen Familienbegleitung des Beratungszent- rums E. vom 21. September 2022 an das Obergericht weiter. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des aargauischen Obergerichts als einzige Be- schwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und An- hang 1 zur Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts [GKA 155.200.3.101]). 1.2. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass: Die Mutter ist gemäss Art. 450 ZGB beschwerdelegitimiert, und die Be- schwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- und fristge- recht eingereicht. 1.3. Soweit die Beschwerdeführerin die Zuteilung der alleinigen elterlichen Ob- hut an die Mutter und der Vater die Anordnung einer Weisung an die Mutter beantragt, mit dem Betroffenen die Besuchswochenenden nicht in Deutschland zu verbringen, ist festzuhalten, dass diese Anträge im vo- rinstanzlichen Verfahren vom Familiengericht nicht geprüft wurden. Diese Anträge sind daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever- fahrens, weshalb darauf mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutre- ten ist. 1.4. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Bot- schaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfol- gend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083). -7- 2. 2.1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin zu- nächst die Einsetzung einer Prozessbeistandschaft für den Betroffenen, eventualiter eine nochmalige Anhörung des Betroffenen. 2.2. In Kindesschutzverfahren richtet sich die Anordnung einer Kindesvertre- tung nach Art. 314abis ZGB. Eine Kindesvertretung gemäss dieser Bestim- mung ist nötig, wenn die betroffene Person weder in der Lage ist, ihre Inte- ressen selbständig wahrzunehmen, noch selber eine Vertretung zu bestel- len. Nach Art. 314abis Abs. 2 ZGB kann dies bei der Unterbringung des Kin- des, aber auch bei kontroversen Anliegen bezüglich der elterlichen Sorge und wichtigen Fragen des persönlichen Verkehrs der Fall sein (BREIT- SCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 5 f. zu Art. 314abis ZGB). 2.3. Die Anordnung der Kindesvertretung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Kindesschutzbehörde (AFFOLTER/VOGEL, in: Berner Kommentar [Art. 296 bis 327c], N. 24 zu Art. 314abis m.H. auf den Entscheid des Bun- desgerichts 5A_232/2016 vom 6. Juni 2016 E. 4a). Auch in den Fällen von Art. 314abis Abs. 2 ZGB hat die Kindesschutzbehörde allerdings weder au- tomatisch einen Kindesvertreter zu bezeichnen, noch ist sie verpflichtet, hierüber eine formelle Entscheidung zu treffen. Die Erhebung des Willens des Kindes hat grundsätzlich im Rahmen von dessen Anhörung stattzufinden und vermag für sich allein keine Errichtung einer Kindesvertretung zu rechtfertigen. Die Kindesanhörung wird für das Verfahren vor der Kindesschutzbehörde in Art. 314a ZGB geregelt. Damit werden die Ansprüche aus Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 12 KRK (Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Kinderrechtskonvention; SR 0.107) konkretisiert. 2.4. Die entsprechenden Vorgaben bezüglich der Kinderanhörung wurden mit den vorinstanzlich bereits zwei Mal korrekt durchgeführten Anhörungen des Betroffenen vollumfänglich eingehalten (vgl. KEMN.2021.1352 act. 236 ff. und 254 ff.). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass der Wille des Kindes, wenn er denn überhaupt feststellbar ist, nur eines von mehreren Kriterien für die Beurteilung von Kinderbelangen darstellt und jedenfalls nicht allein ausschlaggebend ist. Bei der Berücksichtigung des Kindeswillens ist zu- dem das Alter des Kindes bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbil- dung zu berücksichtigen, von welcher praxisgemäss erst ungefähr ab dem 12. Altersjahr ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019, E. 2.3. m.w.H.). -8- Wie im angefochtenen Entscheid weiter zutreffend ausgeführt worden ist, sind vorliegend bereits zahlreiche Personen involviert (Beiständin, Psycho- login, Schulsozialarbeiterin, Betreuerin der Tagesbetreuung […]), was ein Verfahren komplizieren und die Kommunikation in ihrer Unmittelbarkeit be- einträchtigen kann (vgl. BREITSCHMID, a.a.O., N. 8 zu Art. 314abis ZGB). Insbesondere die Beiständin ist einzig den Interessen des Betroffenen ver- pflichtet und hat diese adäquat wahrzunehmen. Nach dem Dargelegten erscheinen somit die zusätzliche Einsetzung einer Kindesvertretung und eine erneute Anhörung des Betroffenen nicht ange- zeigt und die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. 3. 3.1. Des Weiteren wird mit der Beschwerde die an die Mutter erteilte Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angefochten, wonach sie den Betroffenen in der Tagesbetreuung […] anzumelden und ihn während ihrer Woche tags- über dort betreuen zu lassen habe. Gegen die Weisung wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass der Betroffene während ihrer Betreuungswoche in keiner Weise durch ihr Betreuungskonzept gefährdet sei und eine Betreuung durch die Tages- betreuung […] in ihrer Woche daher nicht notwendig sei. Sie arbeite seit März 2020 im Homeoffice und könne den Betroffenen an den schulfreien Nachmittagen gut selbst betreuen, da sie in der Betreuungswoche des Va- ters mehr arbeite. Mit der Betreuung des Betroffenen sei sie nicht überfor- dert. Ergänzend werde sie von ihrer Mutter unterstützt. Der Betroffene fühle sich bei ihr wohl und geborgen, ebenso auch bei seiner Grossmutter müt- terlicherseits. Er schätze das familiäre Umfeld. 3.2. Der Beschwerdeführer führt hingegen aus, die Beschwerdeführerin wolle den Betroffenen möglichst von seinen Schulfreunden isolieren, in der Hoff- nung, dass er seine Freunde nicht vermisse und er so mit ihr und der Gross- mutter nach Deutschland übersiedle. Mit der Grossmutter mütterlicherseits habe der Betroffene kein gutes Verhältnis. Er dürfe in der Betreuungswo- che der Mutter nicht draussen spielen und verbringe die freie Zeit isoliert in der Wohnung. Die Beschwerdeführerin habe der Mutter des besten Freun- des des Betroffenen ein SMS geschrieben, wonach sie diesem den Kontakt zum Betroffenen verbiete. -9- 3.3. Gemäss dem Zwischenbericht der Beiständin vom 30. Juni 2022 (vgl. Bei- lage 2 zur Eingabe vom 14. Juli 2022) hat die Beschwerdeführerin den Be- troffenen per 8. August 2022 lediglich für die Betreuung am Montag und Dienstag Spätnachmittag in der Tagesbetreuung […] angemeldet. 3.4. Beim vorliegenden Fall handelt es sich um einen hochgradigen Elternkon- flikt und der Betroffene befindet sich offensichtlich in einem starken Loyali- tätskonflikt. Seine widersprüchlichen Gewaltvorwürfe gegen seine Mutter und Grossmutter bzw. gegen seinen Vater (vgl. die Kinderanhörung vom 11. Januar 2022, act. 256 f.; Bericht der Tagesbetreuung […] vom 7. De- zember 2021 [Beschwerdeantwortbeilage 3 im Verfahren XBE.2022.13]; Bericht der Beiständin vom 30. Juni 2022 [Beilage 2 zur Eingabe vom 14. Juli 2022, S. 1]) legen die Vermutung nahe, dass er von beiden Elternteilen instrumentalisiert, unter Druck gesetzt und in seinen Aussagen beeinflusst wird. Der massive Loyalitätskonflikt, die negativen Beeinflussungen und Manipulationen sind für den Betroffenen sehr belastend, gefährden sein Kindeswohl und können auch mittel- und langfristig negative Konsequen- zen für seine psychische Entwicklung haben. In seiner Betreuungswoche bei der Mutter wurde der Betroffene bis vor kurzem während ihrer Arbeits- tätigkeit von der Grossmutter mütterlicherseits betreut. Gemäss den Akten und den vorinstanzlichen Ausführungen war diese Betreuung in der Ver- gangenheit nicht zielführend und hat zu Konflikten zwischen dem Betroffe- nen und der Grossmutter sowie zwischen den Eltern geführt. Gemäss der Mutter sei die Grossmutter zeitweise überfordert gewesen und der Be- troffene habe ihr gegenüber mit Schlägen, Kratzen und Treten reagiert (vgl. act. 295). Aktuell betreut die Mutter den Betroffenen selbst, indem sie voll- umfänglich im Home Office arbeiten darf und die Stunden kompensieren kann und daher die Betreuung am Mittwoch- und Freitagnachmittag selbst wahrnehmen kann. Vor dem Hintergrund des belastenden Loyalitätskonflikts und der eskalie- renden Situationen in Bezug auf die Betreuung drängt sich eine Beruhigung der Familien- und Betreuungssituation auf. Sowohl die Schule als auch die Beiständin sind der Meinung, dass die Betreuung durch die Tagesbetreu- ung […] dem Betroffenen sehr gut tun würde. Das Familiensystem mütter- licherseits würde dadurch entlastet, was sich positiv auf den Zustand des Betroffenen auswirken würde (vgl. act. 21 und 80). Die Möglichkeit des Homeoffice verschafft der Mutter zwar grössere Flexibilität, doch wird sie sich während des Homeoffice der Arbeit widmen müssen und nicht der Be- treuung des Betroffenen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die Be- treuung des Betroffenen in der Tagesbetreuung […] geeignet, um Ruhe und eine Konstanz in seinen Alltag zu bringen. Der Betroffene wird dort altersgemäss und seinen Bedürfnissen entsprechend betreut und die Ta- gesbetreuung […] gewährleistet eine klare Tagesstrukturierung abseits der - 10 - für den Betroffenen sehr belastenden Familienkonflikte. Die Beschwerde ist diesbezüglich somit abzuweisen und die vorinstanzliche Weisung an die Mutter gemäss Dispositiv Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides zu be- stätigen. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin beantragt sodann die alleinige Entscheidkompe- tenz betreffend Freizeitaktivitäten für den Betroffenen und bezieht sich da- bei auf die Ausübung von Schul- oder Vereinssport, auf den Besuch von freiwilligem Musikschulunterricht und auf die Mitwirkung im Musikorches- ter/Ensemble. Es sei wichtig, dass der Betroffene sich in seiner Freizeit al- tersgerecht und bedürfnisgerecht entfalten und entwickeln könne. Der Va- ter sei nicht bereit, in seiner Betreuungswoche solche Aktivitäten zu ermög- lichen, da er keine Kapazitäten habe. So könne der Betroffene den von ihm gewünschten Schulsport nicht besuchen und werde an seinen sportlichen Aktivitäten gehindert. Ein Besuch des Schulsports im zweiwöchentlichen Turnus sei nicht möglich. Sie sei bereit, den Betroffenen zu den Schulsport- kursen zu bringen und abzuholen, auch in der Betreuungswoche des Va- ters. 4.2. Die Vorinstanz wies im angefochtenen Entscheid den Antrag der Mutter auf Zuweisung der alleinigen Entscheidkompetenz bei Freizeitaktivitäten ab und begründete dies damit, dass das Kindswohl durch die auseinanderge- henden Meinungen der Eltern in Bezug auf die Freizeitaktivitäten nicht ge- fährdet sei. Der Betroffene könne in der Woche bei der Mutter Freizeitakti- vitäten besuchen und im Rahmen des obligatorischen Schulunterrichts würden ebenfalls Sportstunden stattfinden. Soziale Kontakte seien dem Betroffenen überdies in der Schule und in der Tagesbetreuung […] möglich (E. 9.4. des angefochtenen Entscheids). 4.3. Da die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben, üben sie grundsätzlich ihre Entscheidungskompetenzen gemeinsam aus (vgl. Art. 301 Abs. 1 ZGB). Das Kindeswohl des Betroffenen wird durch die auseinandergehen- den Meinungen der Eltern in Bezug auf die Freizeitaktivitäten nicht in dem Masse gefährdet, dass diesbezüglich eine punktuelle Übertragung der Al- leinentscheidungsbefugnis an einen Elternteil verhältnismässig und indi- ziert wäre, weshalb die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Dennoch ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Betroffene unter dem ständigen Zwist seiner Eltern leidet. Wie aus den Vorbringen der Eltern hervorgeht, geht es bei den Freizeitaktivitäten insbe- sondere um den Besuch des Schulsports. Der Betroffene hat der Beistän- din mitgeteilt, dass er gerne am Schulsport teilnehmen würde (vgl. act. 306). Es ist davon auszugehen, dass die bisherige Nichteinigung der - 11 - Eltern in dieser von ihm gewünschten Angelegenheit für ihn unverständlich wirkt und sich dadurch sein Loyalitätskonflikt weiter verstärkt, was offen- sichtlich dem Kindeswohl widerspricht. Im Hinblick auf die Entwicklung sei- ner Persönlichkeit ist es zweifellos auch wichtig, dass sein Wille berück- sichtigt wird und er nicht nur als Streitobjekt zwischen den Fronten der El- tern steht. Nachdem der Vater in seiner Beschwerdeantwort ebenfalls die Wichtigkeit der Förderung der sozialen Kontakte und der physischen Entwicklung her- vorhebt und ausführt, mit einer Anmeldung beim Schulsport grundsätzlich einverstanden zu sein, sofern die Beschwerdeführerin diese Anmeldung auch tatsächlich vornehme, scheint sich bezüglich des Schulsports eine Lösung abzuzeichnen. Da es den Eltern vorliegend jedoch nicht gelingt, konstruktiv miteinander zu kommunizieren bzw. für die Organisation rund um den Schulsportunterricht gemeinsam eine Lösung zu erarbeiten, ist zum Zweck des Kindesschutzes mittels Anordnung einer Weisung zur An- meldung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB und einer ergänzenden Regelung betreffend Bringen und Holen auf die bestehende Situation einzuwirken. 4.4. Nach dem Dargelegten ist der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB daher die Weisung zu erteilen, den Betroffenen auf den nächst- möglichen Termin für einen Schulsportkurs seiner Wahl anzumelden und für seine Sport-Utensilien besorgt zu sein. Nach erfolgter Anmeldung ist die Beiständin sowie der Vater über die Wahl des Schulsportkurses sowie Ort und Zeit der Durchführung zu orientieren. Wie in E. 3.4. hiervor dargelegt, wird die Beschwerdeführerin den Betroffe- nen gemäss Dispositiv Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids während ih- rer Betreuungswoche in der Tagesbetreuung […] betreuen zu lassen ha- ben. Der Betroffene wird somit sowohl während der Betreuungswoche des Vaters als auch der Mutter tagsüber in der Tagesbetreuung […] betreut. Davon ausgehend, dass der Schulsportunterricht in die Betreuungszeit der Tagesbetreuung […] fällt, ist die Mutter sowohl während ihrer Betreuungs- woche als auch während der Betreuungswoche des Vaters berechtigt zu erklären, den Betroffenen für den Schulsportunterricht von der Tagesbe- treuung […] abzuholen, ihn in die entsprechende Sporteinrichtung zu brin- gen und anschliessend wieder in die Tagesbetreuung […] oder – sofern diese bereits geschlossen ist – in der Betreuungswoche des Vaters zu die- sem zurückzubringen. 5. 5.1. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Änderung der Betreuungsre- gelung in Dispositiv Ziffer 3 (Wechsel des Übergabetages von einem El- ternteil auf den anderen) und macht geltend, eine solche Massnahme - 12 - würde nicht zu einer Entspannung für das Kind beitragen. Vielmehr seien grösste Schwierigkeiten wegen der Kleider- und Schuhmitgabe zu befürch- ten, da der Betroffene während der Betreuungswoche des Vaters keine Kleider und Schuhe tragen dürfe, welche die Mutter ihm mitgebe. Zudem müsse der Betroffene während der Betreuungswoche des Vaters dessen Schulthek tragen, über welchen sie nicht verfüge. 5.2. Der Vater äusserte sich in seiner Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2022 nicht zu einem Wechsel der Übergabetage. In Rahmen des Verfahrens be- treffend aufschiebende Wirkung (vgl. Verfahren XBE.2022.13) hielt er in seiner Eingabe vom 10. März 2022 allerdings fest, ein solcher Wechsel sei derzeit nicht angezeigt, da dies wiederum Unruhe bringe und den Betroffe- nen eher verunsichere (S. 4). 5.3. Die Vorinstanz begründete den Wechsel des Übergabetages damit, dass der Betroffene anlässlich seiner Anhörung angegeben habe, die Sonntage mit dem Wechsel vom Vater zur Mutter oder umgekehrt seien schlimm (act. 238). Mit der Übergabe des Betroffenen am Montagabend statt am Sonntagabend würde sich der Wechsel des Betroffenen weniger intensiv und stressgeprägt abspielen. 5.4. Aufgrund der aktenkundigen Vorgeschichte ist zu befürchten, dass es mit der Änderung des Übergabetages von Sonntag auf Montag lediglich zu ei- ner Verschiebung der Übergabeproblematik um einen Tag kommt und die vermehrt zu treffenden Absprachen in Bezug auf die Kleider-, Schuh- und Schulthekmitgabe zu zusätzlichem Konfliktpotential zwischen den Eltern führt, was dem Bedürfnis des Betroffenen nach Ruhe und Stabilität zuwi- derlaufen würde. Nebst dem organisatorischen Mehraufwand verkennt die Vorinstanz zudem, dass mit der Änderung der Betreuungsregelung, wo- nach eine Betreuungswoche von Montagabend bis Montagmorgen dauert, die Betreuung des Betroffenen von Montagmorgen bis Montagabend z.B. für den Fall, dass dieser krank ist und nicht in die Tagesbetreuung […] ge- hen kann oder die Lehrperson krankheitshalber ausfällt, nicht geregelt ist. Nach dem Gesagten erscheint daher ein Wechsel der jeweiligen Betreu- ungswochen am Sonntagabend – wie dies in Dispositiv Ziffer 2 des Schei- dungsurteils vom 30. November 2015 (OF.2015.229) entsprechend gere- gelt wurde – weiterhin als angebracht und entspricht zudem den derzeitigen Bedürfnissen des Betroffenen. Die Beschwerde ist diesbezüglich somit gut- zuheissen und Dispositiv Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids ist ersatz- los aufzuheben. - 13 - 6. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf überhaupt einge- treten werden kann. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteien ihre eigenen Parteikosten tragen zu lassen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziffer 3 des Ent- scheids des Familiengerichts Baden vom 8. Februar 2022 (KEMN.2021.1352/KEKV.2022.16) ersatzlos aufgehoben. 2. 2.1. Der Beschwerdeführerin wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, den Betroffenen auf den nächstmöglichen Termin für einen Schul- sportkurs seiner Wahl anzumelden und für seine Sport-Utensilien besorgt zu sein. Die Beschwerdeführerin hat nach erfolgter Anmeldung die Beiständin so- wie den Vater über die Wahl des Schulsportkurses sowie Ort und Zeit der Durchführung zu informieren. 2.2. Die Beschwerdeführerin wird berechtigt erklärt, den Betroffenen für den Schulsportunterricht von der Tagesbetreuung […] abzuholen, ihn zum Schulsportunterricht in die entsprechende Sporteinrichtung zu bringen und ihn anschliessend wieder in die Tagesbetreuung […] oder – sofern diese bereits geschlossen ist und es sich um die Betreuungswoche des Vaters handelt – zum Vater zurückzubringen. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Be- schwerdeführerin und dem Vater je zur Hälfte, d.h. mit Fr. 400.00, auferlegt und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. - 14 - Der Vater hat die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten von Fr. 400.00 di- rekt der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 5. Beide Parteien haben ihre Parteikosten selber zu tragen.