2.2. Wie die Vorinstanz in ihrem Beschluss vom 11. April 2022 korrekt ausführt, kann grundsätzlich aus den von einer Gerichtsperson getroffenen Entscheidungen in der gleichen Streitsache kein Verdacht auf Voreingenommenheit abgeleitet werden. Weder falsche materielle Entscheide noch prozessuale Fehler vermögen den Verdacht auf eine Befangenheit der Gerichtsperson zu erregen, vielmehr sind materielle oder prozessuale Fehler im ordentlichen Rechtsmittelverfahren gegen den vermeintlich fehlerhaften Entscheid zu rügen. Dazu muss ein Ausstandsgrund unverzüglich vorgebracht werden, sobald man von ihm Kenntnis erhält, was vorliegend nicht der Fall war.