Soweit die Beschwerdeführerin dies pauschal bestreitet, wäre sie bei Bestehen eines rechtlich geschützten Interesses als beteiligte Person im vorliegenden Verfahren für diesen Punkt als beschwerdelegitimiert zu betrachten. Die Beschwerde erschöpft sich aber in der Parteimeinung, dass die Familie immer die Interessen der betroffenen Person vertreten habe und der von der betroffenen Person selbst eingesetzte befreundete Arzt dessen Interessen nicht richtig wahre. Folglich wäre auf die Beschwerde vom 29. April 2022 auch bei Bestehen eines rechtlich geschützten Interesses nicht einzutreten.