1.5.2. 1.5.2.1. Gemäss Ausführungen der Vorinstanz im Beschluss vom 11. April 2022 ist Gerichtspräsident Ferdinand Andermatt per Ende Januar 2022 in den Ruhestand getreten. Aufgrund des Gesagten fehlt es an einem aktuellen Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschlusses vom 11. April 2022, mit welchem auf das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin gegen Ferdinand Andermatt nicht eingetreten wurde. Da im Weiteren auch die Voraussetzungen eines virtuellen Interesses an der Beschwerdeführung nicht gegeben sind, ist auf die Beschwerde vom 29. April 2022 nicht einzutreten.