Die Beschwerdelegitimation nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZGB setzt voraus, dass die betroffene Person im konkreten Fall ein aktuelles, (zumindest) tatsächliches Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheids hat (LORENZ DROESE/DANIEL STECK, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N. 29 zu Art. 450 ZGB). Im Sinne eines virtuellen Interesses kann ausnahmsweise auf das aktuelle praktische Interesse verzichtet werden, sofern sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 140 III 92 E. 1.1 mit Hinweisen).