1.4. Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist einzig das Ausstandsbegehren gegen Gerichtspräsident Andermatt. Soweit in der Beschwerde über diesen Entscheidgegenstand hinaus Begehren im Sinne der Neubeurteilung früherer und aktueller Gefährdungsmeldungen gestellt werden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Derartige Begehren auf Überprüfung der Verhältnisse zum Schutzbedarf der betroffenen Person können nur in erster Instanz neu gestellt werden.