3. 3.1. Gegen den vorgenannten ihr am 19. April 2022 zugestellten Beschluss erhob A. (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch ihre Nachkommen, am 29. April 2022 bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutzrecht des Aargauischen Obergerichts Beschwerde mit den sinngemässen Begehren, den Ausstand des Gerichtspräsidenten Ferdinand Andermatt festzustellen und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und sodann in der Sache eine Neubeurteilung des "Dossiers KE.2017.00604" vorzunehmen.