{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-07-19", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2022-25_2022-07-19.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5791", "Checksum": "a29c6ea1b75f1d27bb9a19a296d123fe"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2022.25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 19.07.2022 XBE.2022.25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:04:35", "Checksum": "d5a297d868138ad16ca184821147f2ab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 19.07.2022 XBE.2022.25\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2022.25\n(KE.2017.604)\nArt. 44\n\nEntscheid vom 19. Juli 2022\n\nBesetzung Oberrichter Lienhard, Präsident\nOberrichterin Merkofer\nOberrichter Lindner\nGerichtsschreiberin Schwarz\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin […]\nvertreten durch C._____,\n[…]\nvertreten durch D._____,\n[…]\nvertreten durch E._____,\n[…]\n\nBetroffene B._____,\nPerson […]\n\nAnfechtungs- Beschluss des Familiengerichts Zofingen vom 11. Februar 2022\ngegenstand\n\nBetreff Ausstandsbegehren\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt\nden Akten:\n\n1.\n1.1.\nNach Erstattung einer ersten Gefährdungsmeldung der Familienangehörigen für ihren Vater und Ehemann B., geboren am tt.mm.1942, am 20. Dezember 2017 eröffnete das Familiengericht Zofingen ein Erwachsenenschutzverfahren und verzichtete nach entsprechender Prüfung mit Entscheid vom 17. August 2018 auf die Anordnung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme. Eine weitere Gefährdungsmeldung wurde von\nden Angehörigen am 8. November 2018 erstattet und vom Familiengericht\nZofingen anhand genommen. Am 11. November 2020 reichten die Angehörigen erneut eine Gefährdungsmeldung ein. Das entsprechende Erwachsenenschutzverfahren wurde mit Schreiben des Präsidiums des Familiengerichts Zofingen vom 20. Januar 2021 an B. abgeschlossen.\n\n1.2.\nMit Entscheid vom 14. April 2021 nahm die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Aargauischen Obergerichts eine von den Angehörigen von B. mit Eingabe vom 15. März 2021 erhobene Aufsichtsbeschwerde\nnicht anhand. Zur Begründung des vorgenannten Entscheids führte die\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Aargauischen Obergerichts aus, den Gefährdungsmeldungen liege ein familiärer Zwist zugrunde,\nder allerdings von den Angehörigen des B. in Abrede gestellt werde. Auslöser sei offenbar die Strafanzeige des B. gegen seine damals noch mit ihm\nzusammenlebende Ehefrau A., ihm einen Bargeldbetrag von 1,3 Mio Franken gestohlen zu haben, gewesen - ein Vorwurf, der sich in der Folge als\nhaltlos erwiesen und zu einer Einstellung des Strafverfahrens gegen A. geführt habe - sowie eine Selbstanzeige des B. wegen Steuerhinterziehung\nin Millionenhöhe. Der betroffene B., der zwischenzeitlich in einem Scheidungsverfahren mit seiner Ehefrau stehe, habe mittels Vollmachten sowohl\neinen Rechtsvertreter wie auch einen befreundeten Arzt zur Unterstützung\nin seiner körperlichen Schwäche mandatiert, weshalb das Familiengericht\nZofingen zu Recht von einer Erwachsenenschutzmassnahme Umgang genommen und festgestellt habe, dass auch der zwischenzeitlich errichtete\nVorsorgeauftrag (mit der Einsetzung des befreundeten Arzt als Vorsorgebeauftragten) mangels Urteilsunfähigkeit nicht in Kraft gesetzt werden\nkönne.\n\n2.\n2.1.\nMit Eingabe vom 28. Januar 2022 beantragte die getrennt lebende Ehefrau\ndes B., A., vertreten durch ihre Nachkommen, dem Familiengericht Zofingen den Ausstand des Gerichtspräsidenten Ferdinand Andermatt.\n-3-\n\n2.2.\nMit Beschluss vom 11. April 2022 trat das Familiengericht Zofingen auf das\nvorgenannte Ausstandsbegehren vom 28. Januar 2022 nicht ein, soweit es\nnicht als gegenstandslos abzuschreiben war.\n\n3.\n3.1.\nGegen den vorgenannten ihr am 19. April 2022 zugestellten Beschluss erhob A. (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch ihre Nachkommen, am 29. April 2022 bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutzrecht des Aargauischen Obergerichts Beschwerde mit den sinngemässen Begehren, den Ausstand des Gerichtspräsidenten Ferdinand Andermatt festzustellen und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen\nund sodann in der Sache eine Neubeurteilung des \"Dossiers\nKE.2017.00604\" vorzunehmen.\n\n3.2.\nMit Eingabe vom 24. Mai 2022 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten\ndurch ihre Nachkommen, gegen den Instruktionsrichter der Kammer für\nKindes- und Erwachsenenschutz des Aargauischen Obergerichts, Jürg Lienhard, ein Ausstandsbegehren.\n\n3.3.\nAuf die Einholung der Akten sowie einer Stellungnahme der Vorinstanz\nwurde verzichtet.\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht\nin Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nZuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Aargauischen Obergerichts als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und Anhang 1 zur Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts [GKA\n155.200.3.101]).\n\n1.2.\nDie Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes\nwegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime\n(Art. 446 ZGB) – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung\n– in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu\n-4-\n\n(Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBL\n2006 7001 ff. S. 7083).\n\n1.3.\nSoweit die Beschwerde nicht nur im Namen von A., sondern auch im Namen von B. geführt wird, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass keine\nVollmacht von B. vorliegt, weshalb A. einzige Beschwerdeführerin ist.\n\n"}